Huss Licht & Ton informiert über Corona-Überbrückungshilfe III

Die Einsatzmöglichkeiten der Corona-Überbrückungshilfe III bleiben für viele Betroffene oftmals unklar. Besonders Unternehmen der Kultur- und Veranstaltungsbranche verpassen dadurch Chancen um Investitionen in zukunftsfähiges Equipment zu verwirklichen.

Huss Licht & Ton möchte betroffene Unternehmen und Selbstständige mit einem Informationsangebot unterstützen, um die teils undurchsichtigen Möglichkeiten der Überbrückungshilfe III auszuschöpfen. Interessierte werden dabei über Fragen der Antragsberechtigung oder Förderhöhe aufgeklärt und bei Bedarf auch persönlich beraten.

Einmalig bis zu 20.000 Euro für Projekte zur Digitalisierung

Das überarbeitete Angebot der Überbrückungshilfe III richtet sich nun auch direkt an die Veranstaltungsbranche. Die Hilfestellungen für betriebliche Fixkosten wurden kürzlich um Investitionszuschüsse und Erstattungen von Kosten für ausgefallene Veranstaltungen erweitert.

Die Digitalisierung von Veranstaltungen ist seit geraumer Zeit für viele Dienstleister, Händler und Installateure zu einem der wichtigsten Themen avanciert. Um in diesem Wandel konkurrenzfähig zu bleiben, sind neben der Kompetenz auch die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Dem wird nun auch von der Überbrückungshilfe III Rechnung getragen. Förderfähig sind beispielsweise Investitionen für Projekte im Bereich Live-Streaming. Anschaffungen von Material, das dem Zweck der Digitalisierung von Veranstaltungen dient wird einmalig mit bis zu 20.000 Euro bezuschusst. 

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Bis zu 100 % Förderung für Hygienemaßnahmen

Investitionen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen werden als betriebliche Fixkosten gewertet und damit umfangreich gefördert. Darunter fällt z.B. auch die Anschaffung von mobilen Luftreinigern mit Hepa Filtern, welche bei einem Umsatzeinbruch von über 70 % zum Referenzmonat zu 100 % gefördert werden. Zusätzlich erhalten Antragsteller/innen in bestimmten Fällen einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40% des Erstattungsbetrages. 

Zusätzliche Sonderhilfen für Veranstalter

Im Rahmen der allgemeinen Zuschussregelung sind speziell für Veranstalter nun auch die Kosten für ausgefallene und verschobene Veranstaltungen erstattungsfähig. Darunter fallen alle veranstaltungsbezogenen Kosten, unabhängig ob diese intern durch eigenes Personal oder extern durch die Beauftragung von Dienstleistern angefallen sind. Von dieser Sonderregelung betroffen sind alle Veranstaltungen, die für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geplant wurden.