FAMAB zeigt sich vom Konjunkturpaket enttäuscht

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Die Spitzen der großen Koalition haben sich auf ein milliardenschweres Konjunkturpaket geeinigt. Der FAMAB e.V. glaubt nicht an ausreichende Hilfen für die Veranstaltungsbranche durch das Konjunkturpaket.

Gesamtvolumen von 120 Mrd. EUR

Die Koalition hat sich am 03. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunkturpaket im Gesamtvolumen von 120 Mrd. EUR geeinigt. Auch die dramatische Situation der Veranstaltungsbranche findet dort unter Punkt 13. Erwähnung: Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Maßnahmen sind nur sehr begrenzt geeignet

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximaleErstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Nach Auffassung das FAMAB Kommunikationsverbands e.V. sind diese Maßnahmen nur sehr begrenzt geeignet, die Situation der Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft nachhaltig zu verbessern und das bereits angekündigte Massensterben zu verhindern.

Jörn Huber

Drohende Insolvenz- und Kündigungswelle

Dazu Jörn Huber (Vorstandsvorsitzender FAMAB e.V.): „Grundsätzlich ist das mutige Handeln der Koalition natürlich zu begrüßen. Das ist aber leider auch das einzige positive, was ich aus unserer Sicht zu den verabschiedeten Maßnahmen sagen kann. Aus dem Papier geht leider klar hervor, dass die politischen Entscheidungsträger noch immer nicht die spezifischen Problemstellungen einzelnen Branchen erkannt haben und entsprechend zielgerichtet helfen wollen. Stattdessen wird nun mit der berühmten Gießkanne gearbeitet und irrwitzige Beträge großflächig verteilt. Dies wird den Unternehmen unserer Branche kaum helfen. Insgesamt müssen den getroffenen Entscheidungen aus Sicht unserer Branche leider erhebliche Mängel zugesprochen werden. Das Paket wird seine Wirkung auf unsere Branche weitgehend verfehlen. Nach wie vor steht eine Branche mit 120 Mrd. EUR Gesamtumsatz und fast 1 Mio. Arbeitsplätzen vor dem Ende. Es ist zu bezweifeln, dass diese Maßnahmen die drohende Insolvenz- und Kündigungswelle werden abwenden können. Eine frustrierende Erkenntnis nach Monaten des intensiven und durchaus konstruktiven Dialoges mit den politischen Entscheidungsträgern in Bund und Ländern.“

Konkret zu kritisieren sind:

  • Die Bemessungsmonate April und Mai 2020 – Mindestschaden 60% Umsatzverlust

Die Monate April und Mai 2020 sind als Grundlage für die Berechnung des Umsatzausfalls grundsätzlich ungeeignet. Allein durch die normalen unterjährigen Umsatzschwankungen (Projekt- und Saisongeschäft) in der Veranstaltungsbranche muss hier auf einen deutlich größeren Zeitraum und Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Zusätzlich erfolgte – gerade durch die Corona-Maßnahmen und die damit verbundene langwierige Verhandlungen mit Kunden verursacht – die Rechnungsstellung mit erheblichen Verzögerungen. Dadurch entsteht die Illusion von Umsätzen in Monaten, in denen die Auslastung allerdings bereits dramatisch eingebrochen war. Das wird es vielen Unternehmen schwer bis unmöglich machen, genau in diesen Bezugsmonaten einen 60%igen (oder höheren) Umsatzverlust nachzuweisen. Es wäre deutlich sinnvoller, hier auf langfristigere Durchschnittswerte zu setzen. Alternativ könnte die Auslastung der Unternehmen als Messgröße für die Betroffenheit von den Corona-Maßnahmen herangezogen werden.

  • Beschränkung des Maximalbetrags auf 150 TEUR und drei Monate

Die Höhe der „Hilfe“ wird auf TEUR 50 pro Monat, bzw. TEUR 150 in drei Monaten beschränkt. Die Zahl sieht zunächst einmal beindruckend aus. Jedoch entspricht dies bei einem Unternehmen mit 250 Mitarbeitern gerade einmal 200 EUR pro Mitarbeiter und Monat. Ein Betrag, der nicht ausreichend wird, um Insolvenzen zu verhindern.
Die Koalition scheint davon auszugehen, dass es ab September 2020 ein „back to normal“ für die Veranstaltungsbranche gibt. Eine schöne und gleichsam unfassbar naive Vermutung. Schon aufgrund der notwendigen Vorlaufzeiten für unsere Produkte und Dienstleistungen von mindestens drei bis sechs Monaten, ist zu diesem Zeitpunkt – rein rechnerisch – höchstens mit ersten, stark verkleinerten Messen und Veranstaltungen zur rechnen. In Summe sicher nicht ausreichend, um die Branche auch nur minimal „auszulasten“. Die Verlustszenarien für die Unternehmen unserer Branche werden sich zeitlich deutlich bis ins Jahr 2021 erstrecken. Und dies würde voraussetzen, dass die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen beginnen, zügige, sinnvolle, durchgängige und verständliche Entscheidungen zu treffen. Denn das ist die zwingend erforderliche Grundlage für Kunden, Veranstalter, Aussteller und Dienstleister „back to live“ zu kommen.

  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist zwar an sich begrüßenswert. Doch es muss erkannt werden, dass mit jedem Monat Komplettausfall für die Branche diese Maßnahme immer weniger sinnvoll wird. Es müssen Möglichkeiten geschaffen werden, dass Mitarbeiter trotz Kurzarbeit arbeiten dürfen, um wichtige Innovationsprojekte, Umweltprojekte, Prozessoptimierungen und Projekt-Planungsleistungen anstoßen zu können. Damit würde die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen gesichert.

  • Steuerliche Zusammenlegung der Jahre 2019 und 2020

Viele Unternehmen unserer Branche befinden sich bereits im vierten Monat des Berufsverbots. Und dieser Zustand wird anhalten, unabhängig von der Rücknahme existierender Behördlicher Verfügungen. Trotz intensiver Kostenreduzierung erleiden die Unternehmen monatliche Schäden zwischen 50% und 100% eines Jahresgewinns. Zum heutigen Zeitpunkt sind also bereits Verluste in Höhe von 2 bis vier kompletten Jahresgewinnen eingetreten. Eine steuerliche Berücksichtigung von nur zwei Jahren geht deswegen nicht weit genug.